Verbraucherinsolvenzverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben sich entschlossen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Hierzu möchte ich Ihnen zunächst gratulieren, denn dies ist der erste Schritt, um sich von der zumeist erdrückenden Schuldenlast zu befreien. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 01.01.1999 können nunmehr auch Privatpersonen ein Insolvenzverfahren mit dem anschließenden Ziel der Restschuldbefreiung durchlaufen. Aus einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom März 2008 geht hervor, dass im Jahr 2007 in Deutschland mehr als 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden sind.

Ablauf des Verfahrens

Zunächst möchte ich Ihnen den groben Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens darstellen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann in drei Abschnitte unterteilt werden:

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch gem. §305 InsO
2. Gerichtliches Verfahren
3. Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung

Im Einzelnen gestalten sich die Verfahrensschritte wie folgt:

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch gem. §305 InsO

Das Verbraucherinsolvenzverfahren beginnt regelmäßig mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch. Im Rahmen dieses Abschnittes müssen Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen.
Dieser Einigungsversuch ist Voraussetzung dafür, um überhaupt einen Antrag bei Gericht auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen zu können. Er wird in einem späteren gerichtlichen Insolvenzverfahren vom Gericht nur anerkannt, wenn das Scheitern des Versuches von einer anerkannten Stelle oder Person (in der Regel Rechtsanwälte) bescheinigt wird.

Um einen Schuldenbereinigungsplan erstellen zu können, ist es erforderlich zunächst Ihre Gesamtschulden festzustellen. Hierzu benötige ich Ihre Gläubigerunterlagen. Nachdem ich Ihre Gläubigerunterlagen erhalten habe und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, schreibe ich alle Gläubiger an und informiere zunächst von der beabsichtigten Verbraucherinsolvenz und fordere diese ferner auf, mir eine detaillierte Forderungsaufstellung zu übersenden.

Nachdem ich diese erhalten habe, erstelle ich dann den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

2. Gerichtliches Verfahren

Ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gescheitert, so können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung stellen.
Diesen Antrag erhalten Sie von uns nach Ihren persönlichen Vorgaben ausgefüllt. Sie werden gebeten, diesen zu unterschreiben, zu kopieren und das Original beim Insolvenzgericht einzureichen.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, nochmals einen Versuch einer Einigung mit den Gläubigern zu unternehmen. Scheitert dieses so genannte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren oder erachtet das Gericht dieses als nicht aussichtsreich, so wird das Verfahren eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nicht mehr zulässig.
Dies bedeutet für Sie, dass die Zeiten von Kontopfändungen und Gerichtsvollzieherbesuchen ein Ende gefunden haben.

Weiterhin wird seitens des Gerichts ein Treuhänder bestimmt. Dieser Treuhänder hat zunächst die Insolvenzmasse festzustellen. Im Rahmen eines Prüfungstermins erhalten alle Gläubiger Gelegenheit ihre Forderungen anzumelden. Diese werden sodann vom Treuhänder geprüft und im Prüfungstermin als begründet oder unbegründet vermerkt. Wurden alle Forderungen der Gläubiger durch den Treuhänder geklärt und konnte die Insolvenzmasse festgestellt werden, so erfolgt der Schlusstermin. Im Rahmen dieses Termins hat der Treuhänder einen Bericht abzugeben, in dem er die Vermögensverhältnisse des Schuldners darstellt und ein Verteilungsverzeichnis für die angesammelte Insolvenzmasse vorlegt.

3. Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung

An den Schlusstermin schließt sich das Restschuldbefreiungsverfahren an. Der Treuhänder sammelt weiter das pfändbare Einkommen auf einem Treuhandkonto und schüttet es jährlich aus. Hiervon zieht er die Treuhändervergütung ab. Am Ende der Wohlverhaltensphase (sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens) erfolgt dann gesetzeskonform die Restschuldbefreiung und Sie sind schuldenfrei.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstredend gerne zur Verfügung.

Ihr Ralf Schwarz
Rechtsanwalt